Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorrang

Der Caterer liefert auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages und dieser Geschäftsvereinbarung.
Abweichende Bedingungen der Kunden sind dem Caterer gegenüber nur wirksam, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.

Vertragsabschluss

Der Vertragsabschluss kommt dann Zustande, wenn der Kunde das schriftliche Angebot innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Angebots schriftlich bestätigt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die von der ELBSTADT EVENTS Pach & Walkowiak GbR angebotenen Leistungen, die der Kunde zuvor bei uns persönlich, schriftlich oder mündlich bestellt hat.
Der Kunde versichert mit seiner Bestellung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben.
Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben alle anderen gültig. Änderungen, Irrtümer und Druckfehler behalten wir uns vor.

Lieferung/ Lieferbedingungen

Die Anlieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, an die vom Kunden angegebene Lieferadresse zum vereinbarten Liefertermin. Lieferzusagen bezüglich der Lieferuhrzeit werden wir nach besten Kräften einhalten. Eventuelle Zeitüberschreitungen berechtigen jedoch nicht zum Auftragsrücktritt, zur Annahmeverweigerung oder Rechnungsminderung. Für Verspätung und Schäden, die durch Ereignisse höherer Gewalt entstehen, übernehmen wir keine Schadensersatzansprüche.

Preise, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit und Verzug

Die Preise verstehen sich exklusive oder inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer wie im Angebot/ Vertrag angegeben. Der Caterer ist zu einer Preisänderung berechtigt, wenn sich die dem
vereinbarten Entgelt zugrunde liegenden Kosten erhöhen. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar ohne Abzüge mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungseingang beim Kunden. Bei Überziehung der Zahlungsfrist erheben wir Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. Wir behalten uns vor, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 70% des Auftragsvolumens, zahlbar spätestens 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung, zu erbitten.
Nach schriftlicher Angebotszusage hat der Kunde das Recht, das Angebot jederzeit, jedoch bis maximal zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, anpassen zu lassen. Die Anzahl der Änderungen des
Gesamtangebots belaufen sich auf zwei Anpassungen, Schriftlich oder mündlich. Aber der dritten Änderung des Gesamtangebots belaufen sich die Kosten auf 30,00€ je Änderung. Diese werden mit
der Gesamtrechnung in Rechnung gestellt.

Mängel

Weist die vom Caterer gelieferte Ware oder Leistung einen Mangel auf, so hat der Kunde dies unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er Dies, so gilt die Ware bzw. Leistung als genehmigt.

Schadensersatzpflicht des Kunden

Der Kunde trägt die Verantwortung für das gemietete und bereitgestellte Equipment (Geschirr, Chaffing Dishes, Technik etc.), die Haftung entfällt erst bei Abbau bzw. Abholung des bereitgestellten/ gemieteten Equipments.
Beschädigte Gegenstände jeglicher Art werden zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Jegliche Haftung seitens des Vermieters für Sach- und Personenschäden, im Zusammenhang mit dem Mietgebrauch, ist ausgeschlossen. Nach der Auftragserteilung kann der Kunde seinen Vertrag bis zu Beginn der Veranstaltung kündigen. Je nach Zeitpunkt der Kündigung ist der Caterer berechtigt, eine Stornierungsgebühr gemäß folgender Staffelung zu berechnen: Stornierung nur schriftlich! Bitte beachten Sie folgende Kosten bei Stornierung.
bis 90 Tage vor Veranstaltungstermin 10% des Rechnungsbetrages
bis 30 Tage vor Veranstaltungstermin 50% des Rechnungsbetrages
bis 10 Tage vor Veranstaltungstermin 75% des Rechnungsbetrages
danach 100% des Rechnungsbetrages.
Bei Stornierung der Veranstaltung werden Waren und/oder Dienstleistungen, welche extra für diese Veranstaltung beschafft wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung in voller Höhe bzw. nach den Storno-Richtlinien der jeweiligen Partner in Rechnung gestellt. Ist der Besteller nicht gleichzeitig der Veranstalter, so haften beide als Gesamtschuldner. Geht der Caterer für den Vertragspartner ein Miet- oder Pachtverhältnis für eine beauftragte Veranstaltung ein, so sind dem Caterer sämtliche ihm aus dem Miet-/Pachtverhältnis entstehenden
Kosten zu ersetzen.

Austauschrecht

Der Caterer ist berechtigt, die im Sortiment aufgeführten Speisen auszutauschen, wenn diese zurzeit nicht zu beschaffen sind und der Austausch dem Kunden zumutbar ist.

Termine

Bei sämtlicher Bestellung benötigt der Caterer mindestens 7 Werktage vor der Veranstaltung die genaue Teilnehmerzahl, um die erforderlichen Dispositionen treffen zu können. Die dem Caterer dann als verbindlich gemeldete Anzahl dient als Abrechnungsgrundlage.

Haftungsausschluss

Schadensersatzansprüche des Kunden, aufgrund vom Caterer oder dessen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden, sind auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Bei höherer Gewalt und/oder behördlichen Auflagen/Änderungen übernimmt der Caterer keine Haftung.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Unternehmens in Magdeburg als vereinbart.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen im Haus des Handwerks

Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen im Haus des Handwerks zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Feiern, etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hauses.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführung.
3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Veranstalters durch das Haus des Handwerks zustande; diese sind die Vertragspartner.
2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. Das Haus des Handwerks haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Veranstalters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Haus des Handwerks die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hauses beruhen.
4. Alle Ansprüche gegen das Haus des Handwerks verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

Das Haus des Handwerks ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Haus des Handwerks zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preisen des Hauses zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der
Veranstaltung stehende sowie von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des Hauses an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.
3. Rechnungen des Hauses, ohne Fälligkeitsdatum, sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Haus des Handwerks ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit
fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Haus des Handwerks berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen.
4. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Haus des Handwerks der eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Das Haus des Handwerks ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Bei Veranstaltungen gilt eine Vorauszahlung von 70 % der gebuchten Leistungen bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn, die verbleibenden 30 % der gebuchten Leistungen werden bis 10 Tage nach Veranstaltungsbeginn fällig.

Rücktritt des Kunden (i. e. Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Haus des Handwerks

Ein Rücktritt des Veranstalters von dem mit dem Haus des Handwerks geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Veranstalter vertragliche Leistungen nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
2. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Hauses zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Veranstalters, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht
mehr zuzumuten ist.
3. Sofern zwischen dem Haus des Handwerks und dem Veranstalter ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Veranstalter bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne
Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Veranstalters erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Haus
des Handwerks ausübt.
4. Folgende Fristen gelten für den Rücktritt:
Tritt der Veranstalter 90 Tage vor Veranstaltungstermin zurück, werden 10% der gebuchten Leistungen in Rechnung gestellt. Tritt der Veranstalter bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin zurück, werden 50% in Rechnung gestellt. Tritt der Veranstalter 10 Tage vor den Veranstaltungstermin zurück, werden 75% in Rechnung gestellt. Tritt der Veranstalter in der Woche des Veranstaltungsbeginn ab, so werden 100% der gebuchten Leistungen in Rechnung gestellt.
5. Die Berechnung der gebuchten Leistungen wird aus dem aktuellen Angebot zwischen beiden Vertragsparteien entnommen und mit der vereinbarten Teilnehmerzahl verrechnet.

Rücktritt des Hauses

Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Veranstalters innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Haus des Handwerks in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Veranstalter nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Veranstalter auf Rückfrage des Hauses auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäße III Ziffer 5 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist das Haus des Handwerks ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Haus des Handwerks berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls;
– höhere Gewalt oder andere vom Haus nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
– Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
– das Haus des Handwerks begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hauses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hauses zuzurechnen ist;
– ein Verstoß gegen oben I. Ziffer 2 vorliegt
– vertraglich vereinbarte Absprachen und Bedingungen der Veranstaltung seitens des Veranstalters nicht eingehalten werden
4. Bei berechtigtem Rücktritt des Hauses entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz.

Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 14 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Haus das schriftlich mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hauses.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Veranstalter um maximal 5% wird vom Haus des Handwerks bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprüngliche vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Haus des Handwerks berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Loft diesen Abweichungen zu, so kann das Haus des Handwerks die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Haus trifft ein Verschulden.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Vertragspartner darf Getränke zu Veranstaltungen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit in das Haus des Handwerks mitbringen. In diesen Fällen kann das Haus eine Servicegebühr bzw. ein Korkgeld zur Deckung der Gemeinkosten berechnen. Reste von Speisen und Getränken werden aufgrund der Lebensmittelhygiene nicht ausgehändigt.

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

Soweit das Haus des Handwerks für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters.
2. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Haus des Handwerks von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
3. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hauses bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende
Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hauses gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Haus des Handwerks diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Haus des Handwerks pauschal erfassen und berechnen.
4. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Hauses berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Haus des Handwerks eine Anschlussgebühr verlangen.
5. Störungen an vom Haus des Handwerks zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden.

Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Haus des Handwerks.

Das Haus übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hauses. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür darf das Haus des Handwerks einen behördlichen Nachweis verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Haus des Handwerks berechtigt bereits eingebrachtes Material
auf Kosten des Veranstalters zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Haus abzustimmen.

Echte Rosenblätter, Wunderkerzen und Nebelmaschinen sind im Haus des Handwerks nicht gestattet.

Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Haus des Handwerks die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Haus des Handwerks für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Veranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

Haftung des Veranstalters für Schäden & Reinigung

Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Die Reinigung aller genutzten Flächen übernimmt der Veranstalter. Diese sind bereits in der Raummiete enthalten.
3. Die Verwendung von Konfetti ist im Haus des Handwerks und auf dem Gelände vor dem Haus nicht gestattet. Sollte dies zum Einsatz kommen ist das Haus des Handwerks berechtigt, extra Reinigungskosten je nach Verschmutzungsgrad zu berechnen, auch wenn dies durch Dritte anfällt.
4. Das Haus des Handwerks kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

Gema

1.Der Veranstalter führt die Veranstaltung in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Kosten durch.
2.Der Veranstalter ist verpflichtet alle etwaigen erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Durchführung der Veranstaltung einzuholen und trägt die diesbezüglichen Kosten. Weiterhin obliegt ihm die Abführung etwaiger Steuern und sonstiger Abgaben, sowie die Meldung bzw. Zahlung von Gebühren für die Aufführung urheberechtlich geschützter Werke an Verwertungsgesellschaften (GEMA). Dies gilt auch für die allgemeinen Abgaben an die Künstlersozialkasse.

XII. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hauses des Handwerks
3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Elbstadt Events Magdeburg

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Wir wünschen Ihnen noch einen tollen Freitag!
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